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Minister-Bekenntnis zur Pressefreiheit muss Einsatz für Gesetzesänderung folgen
Unser Land steht nicht in dem Ruf, dass hier die Pressefreiheit grundsätzlich gefährdet ist. Aber es muss schon Aufmerksamkeit hervorrufen, wenn der DJV auf seinem Verbandstag gezwungen wird, Resolutionen, in denen die Verstöße gegen die Pressefreiheit gebrandmarkt werden, aus Gründen der Überschaubarkeit zusammenzufassen. So geschehen auf dem letzten Bundesverbandstag, wo schließlich eine entsprechende Resolution verabschiedet wurde, die auch die Handschrift des sächsischen Verbandes trug. Und auch ein Forum der “Leipziger Volkszeitung“ befasste sich am 14. November mit der Frage, ob die Pressefreiheit hierzulande in Gefahr sei. Anlass dafür bot der bekannte Fall eines Dresdner Journalisten, dessen Telefondaten ausgewertet wurden.
Ein weiter aktuelles Problem
LVZ-Chefredakteur Bernd Hilder zerstreute schon zu Beginn der Debatte eigene, ursprüngliche Befürchtungen, das Forum sei möglicherweise nicht mehr aktuell. Die gerade bekannt gewordene BND-Affäre sorgte für einen unerfreulichen tagesaktuellen Bezug.
Sachsens Justizminister Geert Mackenroth verzichtete darauf, das Handeln der Justiz im Dresdner Fall ausdrücklich zu unterstützen. Der Minister meinte aber, er habe angesichts der Gewaltenteilung im bekannten Dresdner Fall gar keine Chance zum Eingreifen besessen. Gerade die Richter seien doch aber die Garanten der Pressefreiheit. Mackenroth wollte aber auch abwägen zwischen den Erfordernissen der inneren Sicherheit sowie den Rechten der Presse und war insgesamt bemüht, dem Dresdner Fall grösseres Gewicht beizumessen.
DJV-Vize Volker Hummel hielt es dagegen für völlig unangemessen, dass die Suche nach einem möglichen Leck im Beamtenapparat dazu führte, dass Telefondaten eines Journalisten ausspioniert wurden. Hummel befürchtete, Informanten würden es sich sehr reiflich überlegen, ob sie sich noch vertraulich an Journalisten wenden können, falls die Datenerfassung von Journalisten Schule mache. Der DJV-Vertreter zeigte kein Verständnis dafür, dass bei der Novellierung der Strafprozessordnung nur das Beichtgeheimnis gewahrt blieb, dem Schutz der Informanten von Journalisten aber ein geringerer Stellenwert beigemessen wurde.
Der Regensburger Rechtsprofessor Friedrich-Christian Schroeder sprach sich für klarere als die gegenwärtigen gesetzlichen Regelungen aus. Er meinte aber auch, im Kampf gegen die organisierte Kriminalität und den Terrorismus müsse die Presse auch „Opfer“ bringen. Ob sich diese Bemerkung auch ausdrücklich auf den Dresdner Fall bezog, blieb unklar. Mit seinem Verlangen, dann gegen Journalisten vorzugehen, wenn diese Informationen durch Nötigung oder Bestechung erlangt hätten, stieß Schroeder auf keinen Widerspruch. Und das wohl aus gutem Grund: Niemand konnte belegen, dass es sich hier um ein in der Bundesrepublik akutes Problem handelt.
Christian Bommarius von der „Berliner Zeitung“ warnte davor, die Pressefreiheit auszuhöhlen. Auch Bommarius sah die reale Gefahr, dass die Presse ihre öffentliche Aufgabe nicht mehr wahrnehmen kann, wenn Journalisten ihre Informanten nicht mehr schützen können. Wie Hummel stellte auch Bommarius die Frage, wie denn außerdem mit Daten umgegangen werde, die mit zu ermittelnden Vorgang gar nichts zu tun haben, den Ermittlungsbehörden aber so nebenbei in die Hände geraten würden.
Verhältnismässigkeit gewahrt?
Was in der Debatte auffiel, das war der Ärger des Ministers über eine möglicherweise undichte Stelle in der Anti-Korruptions-Einheit. Wenn es diese undichte Stelle tatsächlich gab, ist der Ärger des Ministers nachvollziehbar. (Falls es lediglich um einen Tipp für einen Fototermin ging, hätte vielleicht eine interne Klarstellung genügt?) Aber selbst wenn es ein größeres „Leck“ bei INES gegeben hat, muss doch abgewogen werden, ob ein Journalist, dem – darin war sich die Gesprächsrunde einig – nichts vorzuwerfen ist, selbst nach den neuen gesetzlichen Regelungen Gegenstand von Nachforschungen werden darf.
Auch die verschärfte Strafprozessordnung verlangt eine Anwendung mit Augenmaß. Die Änderungen wurden mit dem Kampf gegen den internationalen Terrorismus begründet. Da mag sich ein Minister und mit ihm die Justiz über ein mögliches Leck im eigenen Anti-Korruptions-Apparat ärgern. Mit dem internationalen Terrorismus hat die Durchsuchung im Fall Schommer und die Berichterstattung darüber nichts zu tun. Und es kamen bei der Leipziger Debatte auch keine anderen Argumente zu Tage, die für ein verhältnismäßiges Vorgehen der Justiz im an sich läppischen Dresdner Fall sprachen.
In der Debatte war auch mehrfach vom Geheimnisverrat die Rede. Ein Aspekt fehlte dann aber in der Diskussion: Kann es nicht auch Gründe geben, dass ein Verrat so genannter „staatlicher Geheimnisse“ durchaus legitim ist? Ist ein solcher Fall nicht dann gegeben, wenn Vertreter des Staates Handlungen begehen, die durch bestehendes Recht nicht gedeckt sind? Wäre es in einem solchem Falle nicht legitim, auch die Presse zu informieren? Muss nicht vor allem wegen dieser Möglichkeit selbst die Dresdner Datenerfassung per Gesetz eindeutig unmöglich gemacht werden?
Bundeserfassungsgericht soll es wieder einmal richten
Dass die gegenwärtigen Regelungen der novellierten Strafprozessordnung nochmals überdacht werden müssen, war auch in der Leipziger Diskussionsrunde unumstritten. Nur ist es inakzeptabel, wenn Sachsens Justizminister hoffnungsvoll auf eine mögliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes warten will. Dafür erhielt er auch Widerspruch aus dem Publikum. Schließlich ist es fatal, wenn die Politik statt selbstkritisch eigene Entscheidungen zu korrigieren wieder einmal dem Bundesverfassungsgericht die Aufgabe aufbürdet, dem Gesetzgeber die Arbeit abzunehmen.
Da ist das erneute Versprechen des Ministers schon interessanter, in Sachen einer erneut novellierten Strafprozessordnung aktiv zu werden. Da kann er der Unterstützung der Journalisten ganz bestimmt sicher sein, wenn dieses Versprechen in eine vom Freistaat initiierte Bundesratsinitiative münden würde, die eben auf eine Änderung des umstrittenen Paragrafen 110 der Strafprozessordnung zielt.
Für wen gelten die Medienprivilegien?
Für den Beobachter etwas irritierend war die Tatsache, dass die Diskussionsrunde aus Journalisten und Juristen sich nicht einig werden konnte, wer eigentlich die Medienprivilegien wie das Zeugnisverweigerungsrecht für sich in Anspruch nehmen darf. Der von der Runde angesprochene Presseausweis mag da ein formales, aber nicht zwangsläufig nötiges Kriterium sein.
Wenn man sich aber einig ist, dass journalistisches Arbeiten grundsätzlich an die Wahrnehmung öffentlicher Interessen gebunden ist, dürfte auch die Definition nicht so kompliziert sein. Wer hauptberuflich und ausschließlich im öffentlichen Interesse für alleinig journalistische Zwecke (sensible) Daten recherchiert, sammelt und zur Veröffentlichung aufbereitet, muss die Medienprivilegien genießen können. Und dazu gehören heute oft auch Techniker wie Kameraleute oder Cutter, die in den journalistischen Rechercheprozess eng eingebunden sind.
„Mackenroth sucht Frieden mit den Medien“ überschrieb die LVZ am folgenden Tag ihre Information über das öffentliche Forum. Diese Zusammenfassung lässt sich übernehmen. Nötig ist aber die Ergänzung, dass dieser Frieden nur möglich ist, wenn den Ankündigungen auch Taten folgen. Und da darf nicht der Umweg über das Bundesverfassungsgericht abgewartet werden. Gefordert ist der Gesetzgeber, der seine novellierte Strafprozessordnung wieder den Verfassungsnormen anpassen muss.
Dr. Jürgen Schlimper
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