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Abgehört! Was kann ich tun?
Vier Fragen an Benno H. Pöppelmann, Justitiar des DJV.
Das aktuelle sächsische Beispiel zeigt, Journalisten sind vor Telefonüberwachung nicht sicher. Sind Polizei und Staatsanwaltschaften berechtigt Telefongespräche mitzuhören oder Telefondaten abzufragen?
Beide Behörden sind bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen berechtigt, in bestimmten Fällen den Inhalt der Telekommunikation zu überwachen, also abzuhören oder auch von Telekommunikationsgesellschaften die Herausgabe von Verbindungsdaten zu verlangen. Voraussetzung ist in der Regel das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung. Ein Beschluss des zuständigen Gerichts ist in der Regel notwendig. Die Polizei kann aber nach dem sächsischen Polizeigesetz auch schon zur vorbeugenden Straftatenbekämpfung die Telekommunikation überwachen.
Ist das mit Zeugnisverweigerungsrecht und Informantenschutz vereinbar?
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Überwachung der Telekommunikation nehmen auf Zeugnisverweigerungsberechtigungen nicht in allen Fällen Rücksicht. Auf die Ungereimtheit dieser Regelungen weist der DJV seit Jahren hin. Nach seiner Auffassung müssen das Zeugnisverweigerungsrecht der Journalisten und die Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung in der Strafprozessordnung gleich laufen, damit der Schutz der Informanten und der des Redaktionsgeheimnisses nicht unterlaufen werden kann. Das sächsische Polizeigesetz berücksichtigt das Zeugnisverweigerungsrecht bei der Erhebung von Daten. Dieses Recht geht vor, wenn die Polizei nicht zur Abwehr erheblicher Gesundheits- oder Lebensgefahren handelt.
Müssen „Abgehörte“ über die Datenerfassung informiert werden und wann muss das geschehen?
Nach dem sächsischen Polizeigesetz ist auf Anfrage Auskunft zu erteilen, aber sie muss z.B. dann nicht gegeben werden, wenn die Erfüllung polizeilicher Aufgaben dadurch gefährdet würde. Nach der Strafprozessordnung sind die Betroffenen von den Überwachungsmassnahmen zu benachrichtigen, sobald dies z.B. ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Bestimmte Fristen gibt es also nicht.
Hat ein Journalist rechtliche Möglichkeiten, sich gegen Telefonüberwachungen zu wehren?
Ja. Man kann sich gegen den Beschluss, der die Überwachungsmassnahme anordnet seit einigen Jahren zu Wehr setzen. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Gegebenenfalls wäre im Falle einer Verletzung von Grundrechten, hier das der Presse- und Rundfunkfreiheit, das Bundesverfassungsgericht selbst anzurufen. Leider gibt es bei uns keine Möglichkeit, bereits vor Beginn der Überwachungsmassnahme seine Rechte geltend zu machen, wie z.B. in Dänemark. Dort muss vor Einleitung einer solchen Massnahme anstelle des Betroffenen ein Ombudsmann zwingend gehört werden, der die Rechtsposition eines Journalisten zu vertreten hat, gegen den sich die Überwachung richten soll.
Vielen Dank für das Gespräch.
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