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...und wir können immer noch sächsisch!

30/08/10

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

termine

 

© hpr dresden 2007

Kurzinformationen unter Stichwort

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Arbeitslosigkeit betrifft nach den Angaben der Agentur für Arbeit in Sachsen rund 80 Journalistinnen und Journalisten. Dies langjährig fast konstant bleibende Zahl widerspiegelt jedoch nicht die tatsächlich von Arbeitslosigkeit Betroffenen im Medienbereich. Viele versuchen die Situation durch eine freiberufliche Tätigkeit zu kaschieren. Besser ist es bei Kündigung sofort die Arbeitsagentur zu informieren und dann ggf. eine Existenzgründung als Freiberufler zu beginnen.

 

 

Beitragsbemessungsgrenzen werden in der Regel jährlich neu festgelegt. Beitragsbemessungsgrenzen sind die Grundlage für die Berechnung der Beiträge für die gesetzliche Sozialversicherung
(2009: Krankenversicherung und Pflegeversicherung - 3675 €, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung - 4550 €, West: 5400 € / 2010: Krankenversicherung und Pflegeversicherung - 3750 €, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung - 4650 - West: 5500) sowie für die Beiträge zum Presseversorgungswerk (4700 € feststehend).

 

 

Betriebsrat ist die nach Betriebsverfassungsgesetz zu wählen Interessenvertretung der Beschäftigen eines Betriebes.

 

 

Kündigung eines Festangestellten macht die sofortige Meldung bei der Agentur für Arbeit erforderlich. Zusätzlich sollte sich das gekündigte DJV-Mitglied beim Landesverband beraten lassen, ob rechtliche Schritte angezeigt sind.

 

 

Lohnsteuer wird bei Angestellten vom monatlichen Gehalt abgezogen und an das Finanzamt überwiesen. Am Jahresende erfolgt ggf. nach Abgabe der Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt ein Lohnsteuerausgleich. ---> Steuerrechner

 

 

Mehrwertsteuer (Vorsteuer, Umsatzsteuer) wird Netto-Rechnungsbeträgen aufgeschlagen. Für Publizisten und Künstler gilt ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

 

 

Personalrat ist die nach Bundespersonalvertretungsgesetz zu wählen Interessenvertretung der Beschäftigen einer Einrichtung, beispielsweise einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt (MDR)

 

 

Tarifbindung liegt vor, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband angehört, der Tarifverträge mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften abgeschlossen hat oder der Arbeitgeber selbstständig mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Haustarifverträge ausgehandelt hat. Darüber hinaus können Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt werden. Im Freistaat Sachsen gelten daher bei der Leipziger Volkszeitung und den Dresdner Neuesten Nachrichten die Flächentarifverträge für Tageszeitungen, bei der Sächsischen Zeitung/Morgenpost ein Haustarifvertrag, der weitgehend auf die Flächentarife bezug nimmt. Bei der Freien Presse gilt nur der für allgemeinverbindlich erklärte Altersversorgungstarifvertrag. Beim MDR existiert ein eigenes Tarifwerk. 

 

 

Urlaub Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn es stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Beschäftigter (soziale Gesichtspunkte) entgegen. Als Urlaubsplan wird die Verteilung des konkreten Urlaubs der einzelnen Arbeitnehmer auf das Kalenderjahr bezeichnet. Ist seit der Eintragung in den Urlaubsplan längere Zeit verstrichen, ohne dass der Arbeitgeber angekündigt hätte, er werde sich zu diesem Plan noch äußern, ist für den Arbeitnehmer ein Vertrauenstatbestand entstanden.

 

 

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