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Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen
(West und DD+V Dresden) Honorarsätze
zwischen
dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände: Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V., Verein der Zeitungsverleger in Berlin und Brandenburg e. V. Zeitungsverlegerverband Bremen e.V.; Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V., Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e. V.
- einerseits und
- dem Deutschen Journalisten-Verband e.V., der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
- andererseits
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. Der Tarifvertrag gilt: räumlich: für den Teil der Bundesrepublik Deutschlands und Berlins, in dem das Grundgesetz am 2. Oktober 1990 galt; fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben persönlich: für alle hauptberuflich freien Journalistinnen/ Journalisten, die als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 3 gelten, soweit sie für Tageszeitungen aufgrund von Dienst- oder Werkverträgen tätig sind.
§ 2 Hauptberuflich freie Journalistinnen/Journalisten
Hauptberuflich freie Journalistinnen/Journalisten sind nur solche freien Journalistinnen/Journalisten, die ihre Einkünfte aus Erwerbs- und Berufstätigkeit überwiegend aus journalistischer Tätigkeit beziehen. Als hauptberuflich freie(r) Journalistin/Journalist im Sinne dieses Tarifvertrages gilt nicht, wer aus seiner freiberuflichen journalistischen Tätigkeit regelmäßig weniger als DM 750 im Monat bezieht. Protokollnotiz zu § 2: Der Betrag von DM 750 in §2, Satz 2, entspricht etwa 40% der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 es IV. Buches des Sozialgesetzbuches) nach dem Stand bei Abschluß des Tarifvertrages.
§ 3 Arbeitnehmerähnliche freie Journalistinnen/Journalisten
(1) Als arbeitnehmerähnliche(r) freie(r) Journalistin/ Journalist im Sinne des Tarifvertrages gilt nur, wer a) wirtschaftlich abhängig (Abs. 2) und vergleichbar einer Arbeitnehmerin/einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig (Abs. 3) ist und b) die dem Verlag geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Dritten erbringt. (2) Wirtschaftlich abhängig ist nur, wer für Text- und Bildbeiträge für einen Verlag oder Konzern nach Art des § 18 Aktiengesetzes im Durchschnitt der letzten sechs Monate mindestens ein Drittel des Entgelts erzielt, das ihr/ihm für ihre/seine Erwerbstätigkeit ingesamt zusteht. (3) Sozial schutzbedürftig ist nur, wer auf die Einkünfte aus journalistischer Tätigkeit zur Sicherung seiner wirtschaftlichen Existenz angewiesen ist. (4) Die Journalistin/der Journalist kann tarifliche Rechte erstmals für den Monat geltend machen, in welchem er/sie dem verpflichteten Verlag (§4) angezeigt hat, daß sie/er als arbeitnehmerähnliche/r freie(r) Journalistin und Journalist im Sinne dieses Tarifvertrages gilt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auf Verlangen des Verlags von ihr/ihm schriftlich zu versichern. Darüber hinaus ist sie/er auf Verlangen verpflichtet, die Voraussetzungen des § 2 und/ oder des vorstehenden Abs. 2 und/oder des Abs. 5 mit einer von einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer bestätigten Berechung nachzuweisen. Erweisen sich die Angaben der freien Journalistin/des freien Journalisten als richtig, so trägt der Verlag die Mindestkosten. (5) Ein Sinken der Bezüge unter die Mindestgrenze der § 2, Abs. 2, ist für die Dauer von sechs Monaten unschädlich. Protokollnotiz zu § 3: Dritte im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchstabe b, sind nicht Partner und Bürogemeinschaften, ferner nicht Sekretärinnen oder Ehefrauen, die Hilfsdienste, also keine journalistische Arbeit leisten.
§ 4 Verpflichteter Verlag
Rechte nach diesem Tarifvertrag können jeweils nur gegenüber dem einzelnen Verlag geltend gemacht werden, dem gegenüber die freie Journalistin/der freie Journalist die Voraussetzungen des § 3 erfüllt (verpflichteter Verlag).
§ 5 Grundlagen der Honorarberechung
(1) Maßstab für die Berechung des Honorars ist der gedruckte Umfang des Beitrages und die Höhe der Auflage. (2) Bei der Berechnung des Honorars ist die verkaufte Auflage der Ausgaben zugrunde zu legen, in denen der Beitrag veröffentlicht worden ist. Die Berechung des Honorars nach der verkauften Auflage gilt, falls nichts anderes vereinbart ist, auch für Beiträge, die von Zentralredaktionen mit ständiger Satzherstellung zur Veröffentlichung in den angeschlossenen Zeitungen verwertet werden; den freien Journalistinnen/Journalisten sind in solchen Fällen auf Verlangen die angeschlossenen Zeitungen und die verkaufte Auflage anzugeben.
§ 6 Honorar für Textbeiträge und § 7 Honorar für Bildbeiträge
§ 8 Pauschalisten
(1) Anstelle der in §§ 6 und 7 aufgeführten Honorare kann auch die Zahlung einer monatlichen Pauschale vereinbart werden. (2) Bei Bemessung der Pauschale ist nicht die Summe der veröffentlichten Zeilen oder Bilder ausschlaggebend. Vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls, ggf. auch zusätzliche Leistungen eines Vertragspartners zu berücksichtigen. (3) Werden die Honorarsätze (§§ 6,7) geändert, ist die Höhe der Pauschale zu überprüfen.
§ 9 Ersatz von Auslagen
Bei bestellten Beiträgen sind nach vorheriger Vereinbarung der freien Journalistin/dem freien Journalisten die notwendigen Auslagen gegen Nachweis zu erstatten.
§ 10 Angebot
(1) Bei Einsendung oder bei Vorlage ist anzugeben, ob der Beitrag in der vorliegenden Fassung zur Alleinveröffentlichung, zum Erstdruck oder zum Zeitdruck angeboten wird. Enthält das Angebot diese Angabe nicht, dann gilt der Beitrag als zum Zweitdruck angeboten. Beiträge, deren Veröffentlichung wegen ihres Inhalts zeitgebunden ist, sollen besonders gekennzeichnet sein. (2) Eingesandte Bilder müssen den Urhebervermerk tragen. Mit ihrem/seinem Angebot steht die freie Journalistin/der freie Journalist dafür ein, daß sie/er das alleinige Verfügungsrecht besitzt. Entsteht durch die Bildveröffentlichung dem Verlag aus anderen Gründen als dem mangelnden Verfügungsrecht ein Schaden, so haftet die freie Journalistin/der freie Journalist bei Verschulden. (3) Bei befristetem Angebot ist die freie Journalistin/der frei Journalist nach Ablauf der Frist berechtigt, über den Beitrag anderweitig zu verfügen, falls nicht vor Ablauf der Frist die Annahme erfolgt.
§ 11 Annahme
(1) Unverlangt eingereichte Beiträge werden nur zurückgesandt, wenn Rückporto beigelegt ist. Die Entscheidung über Annahme oder Ablehnung unverlangt eingereichter und mit Rückporto versehene Beiträge muß spätestens innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Beiträge erfolgen, andernfalls sind auch für diese Beiträge die entsprechenden Honorare zu zahlen. (2) Die Entscheidung über den Ankauf aktueller Bilder muß bei persönlicher Vorlage unverzüglich getroffen werden. (3) Für einen Auftrag, der der freien Journalistin/dem freien Journalisten von der Redaktion erteilt wurde, ist das Honorar auch dann zu zahlen, wenn der Beitrag termin- und auftragsgemäß abgeliefert, aber nicht veröffentlicht worden ist. Ist ein Beitrag zur Veröffentlichung angenommen worden, so ist das Honorar auch im Falle der Nichtveröffentlichung zu zahlen. In beiden Fällen ist das Honorar in der Höhe zu zahlen, die sich bei Veröffentlichung des Beitrags ergeben hätte. (4) Wird ein bestellter oder angenommener Beitrag (Wort und Bild) nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablieferung veröffentlicht, so kann die freie Journalistin/der freie Journalist schriftlich eine Nachfrist von einem Monat für die Veröffentlichtung setzen und zugleich für den Fall der nicht fristgerechen Veröffentlichung zum Ablauf der Nachfrist kündigen. Die Nachfrist beginnt mit dem Zugang der Ankündigung. Nach Ablauf der Nachfrist kann die freie Journalistin/der freie Journalist über den Beitrag anderweitig verfügen. Der Anspruch auf das Honorar (Abs. 3) bleibt in diesem Fall bestehen. Mit dem Ablauf der Nachfrist erlischt das Nutzungsrecht des Verlages. Die Rückrufrechte gem. §§ 41, 42 UrhG bleiben unberührt. (5) Nicht als bestellt gelten solche Bilder, die die Verlegerin/der Verleger nur zur Sichtung ihrer Verwendbarkeit angefordert hat. In diesen Fällen ist der Verlag verpflichtet, der Journalistin/dem Journalisten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Bilder mitzuteilen, welche der eingegangenen Bilder sie/er verwenden will. Soll keine Verwendung erfolgen, ist der Verlag verpflichtet, die Bilder innerhalb zweier Wochen ab Zugang an die Journalistin/den Journalisten zurückzusenden.
§ 12 Fälligkeit
(1) Das Honorar muß spätestens bis zum Ende des auf die Veröffentlichung folgenden Monats abgerechnet und gezahlt sein. (2) Für einen bestellten oder angenommenen Beitrag ist das Honorar ohne Rücksicht auf die verzögerte Veröffentlichung fällig, wenn seit dem Ablauf des Monats, in dem der Beitrag eingegangen ist, ein weiterer Monat verstrichen ist. Ist eine feste Vergütung vereinbart, so ist bis zu diesem Zeitpunkt der volle Betrag zu zahlen. Bei einem nach Zeilen zu berechnenden Honorar ist eine Abschlagszahlung von mindestens 80 v.H. des voraussichtlichen Honorars zu leisten. Die Schlußzahlung ist nach erfolgter Veröffentlichung vorzunehmen.
§ 13 Urheberrechtliche Bestimmungen
(1) Beim Erstdruckrecht (modifiziertes ausschließliches Nutzungsrecht gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG) hat der Verlag Anspruch auf Priorität der Veröffentlichung des Beitrags im Verbreitungsgebiet der Ausgaben, für welche der Beitrag angenommen wird (vgl. § 5 Abs.2); die freie Journalistin/der freie Journalist darf also den gleichen Beitrag nicht zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten. (2) Beim Zweitdruckrecht (einfaches Nutzungsrecht gem. § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG) muß der Verlag mit der vorherigen oder gleichzeitigen Veröffentlichung des Beitrags im Verbreitungsgebiet im Sinne des Abs. 1 rechnen; die freie Journalistin/der freie Journalist kann also den gleichen Beitrag auch vor Veröffentlichung durch den Verlag zum vorherigen oder gleichzeitigen Abdruck in diesem Verbreitungsgebiet anderweitig anbieten. (3) Das Alleinveröffentlichungsrecht (Exklusivrecht/ausschließliches Nutzungsrecht gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG) schließt eine anderweitige Verfügung der freien Journalistin/des freien Journalisten über den Beitrag im Bundesgebiet einschließlich des Landes Berlin aus. Will der Verlag verhindern, daß der von ihm erworbene Beitrag nach der Veröffentlichung anderweitig erscheinen kann, so muß das besonders vereinbart werden. (4) Im Zweifel erhält der Verlag nur das Recht zur einmaligen Veröffentlichung des Beitrags in den Ausgaben, für die er angenommen ist (vgl. § 5 Abs. 2). (5) Wird ein Bild für das Archiv gekauft, so erwirbt der Verlag das Eigentum an dem Abzug und gleichzeitig das unbefristete Recht zu Veröffentlichungen dieses Bildes ohne vorherige Rückfrage beim Urheber. Für jede Veröffentlichung des Bildes steht der Urheberin/ dem Urheber das Abdruckhonorar zu, falls dieses nicht bereits beim Ankauf mit einem Pauschal-Abdruckhonorar abgegolten ist. Eine weitergehende Einräumung urheberrechtlicher Befugnisse bedarf besonderer Vereinbarung. (6) Bei Bildbeiträgen ist die Urheberin/der Urheber anzugeben, wenn nichts anderes vereinbart ist. Ein Sammelvermerk für eine Seite oder für Bildserien ist lediglich unter Hinzufügung der Bildzahl zulässig.
§ 14 Umsatzsteuer
Sämtliche Honorare nach diesem Vertrag sind Nettohonorare. Neben diesen schuldet der verpflichtete Verlag (§ 4) die gesetzliche Mehrwertsteuer, wenn die Journalistin/der Journalist der Regelbesteuerung unterliegt.
§ 15 Beendigung der Zusammenarbeit
(1) Wer nach einer mindestens sechsmonatigen ständigen Zusammenarbeit keine Beiträge mehr liefern bzw. annehmen will, hat dies der anderen Seite mit einer Frist von einem Monat schriftich anzukündigen. Bei mehr als zehnjähriger ununterbrochener ständigen Zusammenarbeit verlängert sich die Ankündigungsfrist auf drei, bei mehr als zwanzigjähriger ununterbrochener ständiger Zusammenarbeit auf sechs Monate. (2) Das Vertragsverhältnis einer Pauschalistin/eines Pauschalisten kann beiderseits mit einer Frist von sechs Wochen zum Ende eines Kalenderviereljahres gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Während der ersten sechs Monate der Zusammenarbeit im Pauschalverhältnis kan jedoch bis zum 15. eines Monats zu dessen Ende gekündigt werden. Absatz 1, Satz 2, gilt entsprechend.
§ 16 Ausschlußfrist
(1) Ansprüche aus diesem Tarifvertrag müssen - vorbehaltlich Abs. 2 - bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Monat schriftlich geltend gemacht werden, in dem die freie Journalistin/der freie Journalist eine Abrechnung erhalten hat. (2) Ansprüche für die ersten sechs Monate der Zusammenarbeit bzw. seit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages können bis zum Ablauf des neunten Monats der Zusammenarbeit bzw. der Geltung dieses Tarifvertrags geltend gemacht werden. (3) Eine spätere Geltendmachung als nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen.
§ 17 Schlußbestimmungen
(1) und (2) = Abschlußdatum und Laufzeit (3) Bereits bestehende günstigere Einzelvereinbarungen dürfen aus Anlaß dieses Tarifvertrages nicht verschlechtert werden. Sie können jedoch soweit angerechnet werden, als sich die Gesamtbedingungen für die freie Journalistin/den freien Journalisten nicht verschlechtern.
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